AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB von BEING FAST
vertreten durch den Inhaber Felix Berberich (im Folgenden mit dem Kürzel „BF“ genannt)

Stand August 2017

Die Vertragssprache ist deutsch.

 

1. Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von BF erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. Bedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen, eines nochmaligen Widerspruchs nach Eingang bei uns bedarf es nicht. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Bezieht sich ein Vertrag auf die Lieferung von Software, werden automatisch die Beschränkungen der Lizenzbedingungen sowie die einschränkenden Nutzungs- und Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers zusätzlich mit vereinbart. Auf Anfrage des Käufers teilt BF diese zusätzlichen Einschränkungen und Bedingungen mit. Erfolgt diese Anfrage vor oder bei Bestellung oder Auftragserteilung, so ist der Käufer berechtigt, innerhalb von einer Frist von einer Woche ab Bekanntgabe der zusätzlichen Einschränkungen bzw. Gewährleistungsbestimmungen vom Vertrage zurückzutreten.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 An Kaufanträge und sonstige Bestellungen ist der Käufer zwei Wochen gebunden. Sie erlöschen nur, wenn der Käufer sie widerruft. Führt BF innerhalb der Frist oder bis zum Eingang eines Widerrufs die Bestellung aus, bedarf es keiner gesonderten Annahmeerklärung.
2.3 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Werden nicht bestimmte Eigenschaften ausdrücklich vereinbart, so liefert BF Erzeugnisse handelsüblicher Qualität. Maß- und Analysenangaben stellen Näherungswerte dar, die geringfügig über- und unterschritten werden können. Werden Eigenschaften der unter einer bestimmten Bezeichnung vertriebenen Ware verändert (z.B. bei Nachfolgemodellen), so ist BF berechtigt, das geänderte Produkt zu liefern.

3. Lieferung und Leistungszeit

3.1 Angekündigte Liefertermine gelten, wenn keine Fixgeschäfte vereinbart worden sind, als bloß annähernd geschätzt. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als zwei Wochen überschritten, so kann der Käufer schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen setzen und nach ihrem Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. Hat er keinen Liefertermin vereinbart, so bedarf es vor der Nachfristsetzung zunächst einer angemessenen Lieferfrist.
3.2 BF steht es frei, in Teillieferungen zu liefern. Der Käufer ist verpflichtet, die Teillieferungen anzunehmen, die auch gesondert berechnet werden können. Fälle höherer Gewalt entheben BF von der Lieferpflicht. Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
3.3 Dem Käufer stehen im Falle der nichtverschuldeten Nichtbelieferung Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, nicht zu. BF unterrichtet den Käufer im Falle der Nichtbelieferung unverzüglich und erstattet die Gegenleistung unverzüglich.

4. Versand und Gefahrübergang

4.1 Versandspesen gehen zu Lasten des Käufers. Soweit in unseren Konditionen vorgesehen, berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis. Versandweg und Versandmittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen. Transportversicherungen werden von uns nur auf ausdrückliche Weisung und Kosten des Käufers vorgenommen. Transportschäden sind sofort beim Empfang der Ware protokollarisch gegenüber dem Zusteller festzustellen und uns binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen. Alle Rücksendungen des Käufers erfolgen zunächst auf dessen Kosten. Hat BF den Grund der Rücksendung zu vertreten (Garantiefall, Gewährleistungsfall, etc.) werden die Versandkosten dem Käufer erstattet. BF ist nicht verpflichtet, unfreie Sendungen entgegen zu nehmen.
4.2 Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Mängel, Fehler und Transportschäden des Liefergegenstandes unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich gegenüber BF und bei Versendungskauf auch gegenüber dem Frachtführer zu rügen. Sichtbare Mengendifferenzen sind sofort bei Erhalt der Ware, verdeckte Mengendifferenzen spätestens 2 Tage nach Warenerhalt schriftlich bei BF anzuzeigen. Bei Versand des Kaufgegenstandes an den Käufer hat dieser die Kaufsache sofort nach Erhalt auf ihre äußerliche Unversehrtheit zu überprüfen und dem entsprechende Beanstandungen sofort bei Übernahme gegenüber dem Versandunternehmen geltend zu machen. Bei Erhalt einer schon äußerlich beschädigten Sendung ist der Kunde verpflichtet, sich den Schaden durch ein entsprechendes Protokoll oder eine Schadensmeldebestätigung des Frachtführers bestätigen zu lassen. Bei Verstoß hiergegen erlischt das Recht des Kunden auf Neu- bzw. Nachlieferung.

5. Warenrücknahmen und Rücklieferungen

Grundsätzlich ist eine Warenrücknahme mit Ausnahme berechtigter Reklamationen nur möglich, wenn vor der Lieferung ausdrücklich eine Rückgabemöglichkeit vereinbart wurde. Bei Warenrücknahmen bzw. -sendungen haftet der Kunde für die einwandfreie Verpackung der Ware. Die Ware darf nur in Originalverpackung an uns zurückgeschickt werden.
Eine Warengutschrift erfolgt erst nach eingehender Prüfung der zurückgesandten Ware. Die Rücksendung muss „frei Haus“ erfolgen. Für Wiedereinlagerung werden dem Käufer 15 % des Warenwerts aber mindestens 25,00 EUR in Rechnung gestellt. Waren mit einem Nettowarenwert unter 50,00 EUR werden grundsätzlich nicht für eine Warengutschrift zurückgenommen. Beschädigte oder nicht mehr einwandfreie Waren sind von der Rücksendung ausgeschlossen und werden nicht gutgeschrieben.

6. Preise, Preisänderungen

Den Lieferungen und Leistungen von BF liegen die in der jeweils zuletzt ausgegebenen Preisliste oder des letzten Angebots festgelegten Preise zugrunde. Falls nicht ausdrücklich anders angegeben, handelt es sich bei den angegebenen Preisen um Netto-Preise. Die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu entrichten.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. BF ist berechtigt, die Lieferung von einer Vorauskasse abhängig zu machen oder die Ware gegen Nachnahme zu liefern. Macht BF hiervon Gebrauch, teilt sie dies dem Käufer innerhalb einer Frist von 14 Tagen seit Eingang der Bestellung mit. Erfolgt die Vorauszahlung nicht innerhalb einer von BF gesetzten Frist, gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen.
7.2 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen fällig zu stellen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir zudem befugt, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen. Fällige Geldforderungen sind mit 8% p.a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Alle unsere Lieferungen erfolgen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus den Geschäftsverbindungen mit uns getilgt hat, bei Zahlung mit Scheck erst bei dessen unwiderruflichen Gutschrift. Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld verrechnet, auch bei anders lautenden Bestimmung des Käufers.
8.2 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei der Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Käufer Alleineigentümer werden, räumt er uns bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des realisierbaren Wertes der Vorbehaltsware.
8.3 Vor der endgültigen Bezahlung ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Ein Weiterverkauf ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Für den Fall des Weiterverkaufs von Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegen den Erwerber in voller Höhe an uns ab.
8.4 Ist der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise im Verzug, stellt er seine Zahlungen ein, oder ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit, so ist er nicht mehr berechtigt, über die Ware zu verfügen.
8.5 Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns nach diesen Bestimmungen zustehen, die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Käufers nach unserer Wahl einen Teil des Sicherungsrechtes freigeben.
8.6 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist die in unserem Eigentum stehende Ware vom Käufer gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.

9. Gewährleistung, Schadensersatz

9.1 Die Gewährleistungsfrist auf Handelswaren beträgt zwei Jahre. Beim Verkauf gebrauchter Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Bei Waren die ausdrücklich auf Kundenwunsch nach dessen Vorgaben hergestellt wurden, sowie auf Prototypen, Sonderanfertigungen und Rennsportteile besteht kein Anspruch auf Gewährleistung. Faserverbundbauteile jeglicher Art werden immer auf Kundenwunsch hergestellt und sind somit, sowie Aufgrund der Tatsache dass es sich um einen anisotropen Werkstoff handelt, generell von der Gewährleistung ausgeschlossen.
9.2 Im Falle von Mängeln des Liefergegenstands sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den fehlerhaften Liefergegenstand nachzubessern oder Ersatz durch Austausch zu leisten. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung leisten wir in der gleichen Weise Gewähr, wie für den Lieferungsgegenstand. Der Käufer ist bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, Minderung oder Rückgängigmachen des Vertrages zu verlangen.
9.3 Voraussetzung für die Gewährleistung ist, dass der fehlende Liefergegenstand nach unserer Wahl entweder durch uns beim Käufer besichtigt und überprüft werden kann, oder auf unseren Wunsch vom Käufer an uns zur Nachbesserung eingesandt wird. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
9.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für solche Ansprüche des Kunden auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgte Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
9.5 Erwirbt der Käufer in einem Vertrag mehrere Geräte oder erwirbt er ein System aus mehreren Geräten, so wird mit Erteilung des Auftrags vereinbart, dass ein Anspruch auf Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages immer nur für das einzelne, von Mängeln betroffene Gerät, keinesfalls aber für alle Geräte oder das gesamte System, besteht. Dies gilt auch, wenn ein System durch das einzelne, mit Mängeln behaftete Gerät in seiner Gesamtheit funktionsunfähig wird.
9.6 Es ist nach dem heutigen Stand der Technik nicht sichergestellt, dass Baugruppen in jeder möglichen Form miteinander funktionieren. Für diese Inkompatibilität übernehmen wir nur dann Gewährleistung, wenn die zueinander inkompatiblen Baugruppen sämtlich von uns bezogen wurden. Treten Inkompatibilitäten zwischen von uns bezogenen und fremden Baugruppen auf, stellt uns der Käufer von jeglicher Gewährleistung oder Nachweispflicht frei.
9.7 Bei von uns gelieferter Software haften wir nicht für eine evtl. Verletzung von Urheberrechten.
9.8 Die Gewährleistungspflicht besteht nicht bzw. sie erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite verbaut, verändert, bearbeitet oder Mängel ohne Zustimmung von BF beseitigt werden, wenn diese in Fahrzeuge oder Teile eingesetzt werden, die auf Rennstrecken, im Rennsport oder entsprechenden Wettbewerben eingesetzt werden, sowie für den Fall, dass der Einbau des Liefergegenstandes außerhalb einer autorisierten Fachwerkstatt vorgenommen wird, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Mangel hierauf nicht zurückzuführen ist. Werden gelieferte Teile in ein Kraftfahrzeug eingebaut und ist hierfür eine Betriebserlaubnis oder Abnahme erforderlich, so leistet BF für die Erteilung dieser keine Gewähr.
9.9 Mit Ausnahme der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sind Schadensersatzansprüche auf Vorsatz und grobes Verschulden beschränkt. Aufwendungen des Käufers im Zuge der Nachbesserung sind nicht zu ersetzen.
9.10 Die Ansprüche des Käufers aus einer Garantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels bleiben unberührt.
9.11 Ebenfalls unberührt bleiben Ansprüche des Käufers gemäß §478 BGB (Rückgriff des Unternehmers gegen den Lieferanten).

10. Haftung für Folgeschäden bzw. Produkthaftung, Fahrzeuggewährleistung, Fahrzeughaftpflicht

10.1 Der Kunde ist darauf hingewiesen und nimmt zur Kenntnis, dass die von BF angebotenen Leistungen, Produkte, Tuningmaßnahmen sowie die im Rahmen des Tuning vorgenommenen Veränderungen am Fahrzeug dem Motor, sowie dem Steuergerät oder den Steuerdaten zu einer Änderung der Leistungsdaten des Kundenfahrzeuges führen. Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass der Motor, Karosserie und ggf. auch andere Fahrzeugaggregate und Fahrzeugteile einer höheren Beanspruchung und Belastung ausgesetzt sind und dies, physikalisch bedingt, zu einem höheren Verschleiß am Kundenfahrzeug führen kann. Insbesondere können sich Überbeanspruchungen und Dauerleistungen, sowie die durch das Tuning erreichte Steigerung der Höchstgeschwindigkeit des Kundenfahrzeuges auf die Lebensdauer des Motors und seiner Aggregate auswirken. BF bietet keine Möglichkeit des Abschlusses eines zusätzlichen Garantievertrages. Für weitere Schäden am Motor oder den übrigen Teilen des Fahrzeuges haftet BF nur insoweit, als sie durch BF eingebaute Teile verursacht werden. Eine Haftung für Schäden, die lediglich aufgrund der höheren Motorbeanspruchung entstehen, ist ausgeschlossen.
10.2 BF weist ausdrücklich darauf hin, dass der Einbau von Tuningprodukten zum Verlust der Garantie bzw. Gewährleistungspflicht des Fahrzeugherstellers bzw. Fahrzeugverkäufers führen kann.
10.3. Änderungen und Umrüstungen von Fahrzeugen, die im öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Der Käufer muss das Fahrzeug, soweit für die Teile keine ABE vorliegt, beim Technischen Überwachungsverein vorführen. Die Verantwortung von umgebauten Fahrzeugen oder deren Teilen liegt beim Käufer. Irgendwelche Ansprüche an den Verkäufer wegen Nichtgenehmigung durch den TÜV sind ausgeschlossen, es sei denn der Verkäufer hat die TÜV-Zulässigkeit unter Beachtung der entsprechenden Auflagen ausdrücklich schriftlich zugesichert
10.4 Die Leistungssteigerung von Kraftfahrzeugen erfordert eine Neutypisierung bezüglich Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung. Der Käufer ist selbst verpflichtet, für die Einhaltung des Versicherungsschutzes Sorge zu tragen. Er stellt BF insoweit von jeder Haftung frei.
10.5 Der Käufer verpflichtet sich, seine Kunden bei einer Weiterveräußerung bzw. bei einem Einbau auf die vorstehend beschriebenen möglichen Konsequenzen hinzuweisen.

11. Geheimhaltung

11.1 Der Vertragspartner hat die Vertragsbedingungen und Vertragsunterlagen vertraulich zu behandeln. Er darf BF nur mit schriftlicher Zustimmung Dritten gegenüber als Referenz benennen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche Informationen und Unterlagen, die er zur Vertragserfüllung von BF erhält, geheim zu halten, sie Dritten weder direkt noch indirekt zugänglich zu machen und selbst, außer zur Erfüllung seiner Vertragsverpflichtungen, nicht anderweitig zu verwenden. Alle dies bleibt ausschließliches Eigentum von BF.
11.2 Die Verpflichtungen des Vertragspartners gemäß Ziffer 11.1 bestehen nicht, soweit die von BF übermittelten technischen Informationen und Unterlagen zum allgemeinen Stand der Technik gehören oder dem Vertragspartner bei Erhalt bereits bekannt waren, bzw. entfallen, wenn sie später Stand der Technik werden oder dem Vertragspartner von dritter Seite ohne Verletzung von Geheimhaltungspflichten gegenüber BF zugehen.
11.3 Die Verpflichtung des Vertragspartners gemäß Ziffer 11.1 erstreckt sich auf eine Dauer von 10 Jahren nach Vertragsabschluss und bleibt auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.

12. Beteiligung von Subunternehmern

12.1 Soweit vertraglich nichts Gegenteiliges vereinbart ist, ist der Vertragspartner nicht berechtigt, seine vertraglichen Rechte und Pflichten ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von BF ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
12.2 Der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen selbst zu erbringen und die zugehörigen Arbeiten selbst durchzuführen.
12.3 Der Vertragspartner ist nur berechtigt, solche Leistungen und Arbeiten an Dritte zu vergeben, die er ihrer Art nach im Rahmen seines Betriebes normalerweise an Dritte zu vergeben pflegt.
12.4 In jedem Falle gelten Dritte, deren sich der Vertragspartner zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag bedient, als Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners.

13. Teilnichtigkeit, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtstand

13.1 Sollte einer der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so ist die Geltung der übrigen Geschäftsbedingungen hiervon nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung soll eine solche treten, die ihr wirtschaftlich am nächsten kommt.
13.2 Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen BF und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.3 Erfüllungsort, Zahlungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von BF.